In Deutschland gibt es – anders als in anderen Ländern Europas – eine Schulbesuchspflicht. Das heißt, dass in Deutschland alle Kinder eine Schule besuchen müssen und nicht zuhause (z.B. im Homeschooling) unterrichtet werden dürfen.
Unsere Kinder besuchen die örtliche Grundschule bzw. die Waldorfschule. Bei beiden Schularten haben wir offiziell um die Erlaubnis einer Schulbefreiung angefragt. Im baden-württembergischen Schulgesetz gibt es nämlich eine Ausnahme, die folgendes besagt:

§ 4 der Schulbesuchsverordnung und Schulverwaltung B-W 2005:
„[…] handelt es sich bei der Beurlaubung um eine Ermessensentscheidung. Der Schulleiter kann dabei durchaus das allgemeine Leistungs- und Verhaltensbild des Schülers berücksichtigen, denn ein wichtiger Aspekt ist, ob dem Schüler zuzutrauen ist, sich den während der Beurlaubungszeit durchgenommenen Unterrichtsstoff eigenständig zu erarbeiten. § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Schulbesuchsverordnung bringen dies dadurch zum Ausdruck, dass für das Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer Beurlaubung die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst die Verantwortung tragen, und dass die Schule den Schüler und die Erziehungsberechtigten erforderlichenfalls über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung berät. Es ist auch möglich, die Beurlaubung mit der Auflage zu verbinden, im Umfang des versäumten Unterrichts sinnvolle anderweitige Unterrichtsangebote wahrzunehmen oder bestimmte Nachweise für eine eigene Erarbeitung des Unterrichtsstoffs zu erbringen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 Schulbesuchsverordnung kann die Beurlaubung davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
Wie ist nun zu verfahren, wenn die Eltern geltend machen, sie planten einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zur Vorbereitung auf eine Auswanderung, oder sie wollten über mehrere Monate sich im Ausland aufhalten, zum Beispiel für eine Weltumsegelung oder auch für karitative Arbeit in der ,Dritten Welt’?
Nach § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) teilen minderjährige Kinder den Wohnsitz der Eltern. Die Schulpflicht ist in § 72 Abs. 1 Satz 1 SchulG an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg geknüpft. Gemäß § 1631 BGB gehört zum elterlichen Sorgerecht auch die Befugnis, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur durch das Vormundschaftsgericht [Familiengericht] möglich, wenn durch einen Missbrauch des Sorgerechts das Wohl des Kindes gefährdet wird.
In den angeführten Fällen haben daher – jedenfalls im Regelfall – die Entscheidungen der Eltern Vorrang gegenüber der (noch) bestehenden Schulpflicht, auch wenn sie der Schule unvernünftig erscheinen. Allerdings kann die Schule Auskunft verlangen, auf welche Weise ,für die Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt’ wird (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SchulG).“

Und so hat des dann geklappt!
Die Rektoren haben der Beurlaubung zugestimmt und unseren Kindern und uns zugetraut, dass wir den Schulstoff auch in Afrika durchnehmen können. Jetzt hoffen wir einmal, dass wir das gut hinbekommen. Auf jeden Fall haben wir im Keller schon eine ganze Kiste voller Schulbücher stehen, die darauf warten, in den Onkel Deutz verladen zu werden.